Der Halter eines Luftfahrzeuges haftet nach dem Luftverkehrsgesetz (§§ 33-43 LuftVG sowie internationalen Vereinbarungen, europäischen Abkommen und anderen zusätzlichen Bestimmungen) für Personen- und Sachschäden, die durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstanden sind. Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht.
Die Mindestdeckungssumme richtet sich nach dem max. Abfluggewicht des Luftfahrzeuges.
Der Versicherungsschutz der Halter-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch der im Versicherungsschein oder Nachtrag aufgeführten Luftfahrzeuge und der dort angegebenen Art ihrer Verwendung.
Die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Halters sowie aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges beteiligt sind, sind automatisch mitversichert.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aufgrund von Personen- und Sachschäden der Insassen der Luftfahrzeuge sowie auch Sachschäden an beförderten Gütern. Hierfür bestehen gesonderte Versicherungsmöglichkeiten.
Versicherungssummen
Die Mindesthöhe der abzuschließenden Halter-Haftpflichtversicherung richtet sich nach Artikel 7 der Verordnung (EG)785/2004 und § 37 LuftVG:
Höchstabflugmasse (kg) | Mindestversicherungssumme (Rechnungseinheiten) |
---|---|
500 | 750.000 |
1.000 | 1.500.000 |
2.700 | 3.000.000 |
6.000 | 7.000.000 |
12.000 | 18.000.000 |
25.000 | 80.000.000 |
50.000 | 150.000.000 |
200.000 | 300.000.000 |
500.000 | 500.000.000 |
500.000 | 700.000.000 |
Im Bereich der Haftpflichtversicherungs-Bedingungen ist aufgrund von länderspezifischen Vorgaben eine Deckung dieser Risiken bis zu einer bestimmten Summe obligatorisch.
Die Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Beförderung oder Mitnahme von Personen und Reisegepäck sowie aus verspäteter Beförderung mit den im Versicherungsschein oder Nachtrag aufgeführten Luftfahrzeugen.
Sie deckt somit die Haftung des Luftfrachtführers, die sich aus luftrechtlichen Haftungsvorschriften (internationale Vereinbarungen und europäische Abkommen, §§ 33-43 LuftVG oder aus § 823 BGB), ergibt.
Eingeschlossen ist die persönliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges beteiligt sind.
Die Mindestpflichtversicherungssummen für die Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung ergeben sich aus folgenden Vorschriften:
Verordnung (EG) 785/2004
Personenschäden (Artikel 6 (1))
250.000 SZR je Fluggast
100.000 SZR je Fluggast bei nicht gewerblichen Flügen mit
Luftfahrzeugen mit einem MTOM von bis zu 2.700 kg
Reisegepäck (Artikel 6 (2))
1.000 SZR je Fluggast bei gewerblichen Flügen
Güterschäden (Artikel 6 (3))
17 SZR je kg bei gewerblichen Flügen
Wir empfehlen jedoch erheblich höhere Deckungssummen.
Nach der EU-Verordnung 785/2004 besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, wenn aufgrund eines Vertrages eine Person befördert wird.
Als optimale Alternative zu den separaten Versicherungen der Halter-Haftpflicht- und / oder Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung kann je Luftfahrzeug eine kombinierte einheitliche Deckungssumme für das jeweilige Luftfahrzeug abgeschlossen werden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch von Luftfahrzeugen (Halter-Haftpflichtversicherung) sowie die gesetzliche Haftpflicht des Luftfrachtführers aus der Beförderung von Fluggästen und Gepäck an Bord von Luftfahrzeugen sowie Verspätungsschäden (Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung).
Wir empfehlen unseren Kunden im Regelfall den Abschluss einer CSL-Deckung.
Wir unterscheiden bei der Unfallversicherung folgende Bereiche:
Bei der Unfallversicherung handelt es sich um eine freiwillige Versicherung, die der Luftfahrzeughalter für den Piloten und seine Fluggäste abschließen kann. Diese Sitzplatz-Unfallversicherung deckt Schäden des Piloten und/oder der Insassen eines Luftfahrzeuges ab, die durch einen Unfall entstanden sind. Die Höhe ist beschränkt durch die Versicherungssumme. Die Frage des Verschuldens tritt bei der Unfallversicherung nicht in den Vordergrund.
Besonders interessant kann für Piloten die sog. kombinierte Unfallversicherung sein, die das allgemeine 24-Stunden-Risiko sowie das Pilotenrisiko abdeckt, so dass in allen Lebenslagen ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.
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Die Kaskoversicherung umfasst bis zur Höhe der Versicherungssumme alle Gefahren, denen das versicherte Luftfahrzeug während der Dauer dieser Versicherung ausgesetzt ist.
Diese Versicherung umfasst jedes auf das Luftfahrzeug einwirkende Schadenereignis, das einen Total- oder Teilschaden zur Folge hat. Entsprechend den Versicherungsbedingungen erstreckt sich die Versicherung auf die im Versicherungsschein, seiner Anlagen und Nachträgen näher bezeichneten Luftfahrzeuge und auf die dort angegebene Art ihrer Verwendung.
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Auch die umfassendsten Kasko-Versicherungen für Luftfahrzeuge können nicht alle möglichen Ereignisse berücksichtigen. Diese Zusatzversicherung deckt alle (von dem Kasko ausgeschlossenen) Schäden ab, die durch Kriegshandlungen, Aufstand, Streik, Terror und Sabotage, Klimaaktivisten oder Flugzeugentführung verursacht werden können.
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Grundsätzlich sind in der Kaskoversicherung plötzliche innere Schäden am Triebwerk ausgeschlossen.
Innerhalb der Kaskoversicherung gelten nur Triebwerkschäden versichert, die unmittelbar durch Ansaugschäden verursacht worden sind und zu einem plötzlichen Schadenereignis geführt haben.
Hierzu kann man eine spezielle Triebwerkversicherung eindecken.
Die Loss of Licence / LOL ist eine Versicherung, die eintritt, wenn fliegendes Personal (in der Regel Piloten) aufgrund des Verlustes der fliegerärztlichen Tauglichkeit (sogenanntes Medical) die Lizenz für die Ausübung seiner Tätigkeit verliert. Man spricht auch von der Berufsunfähigkeitsversicherung für Piloten. Die Flugtauglichkeit kann aus verschiedenen Gründen gefährdet sein (Unfall, Krankheit). Versicherungsnehmer sind entweder Luftfahrtunternehmen, Luftfahrtvereinigungen oder die versicherte Person selbst. Die vereinbarte Versicherungsleistung im Schadenfall wird in Form einer Rente oder einer einmaligen Kapitalleistung erbracht.
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Bei einigen Luftfahrzeugen werden grundsätzlich relativ hohe Selbstbeteiligungen zugrundegelegt.
Ein Teil davon ist gegen eine Mehrprämie wieder versicherbar.
Für Händler, Hersteller und Luftfahrttechnische Betriebe ein Muss; bei Schadenereignissen mit technischen Ursachen oder fehlerhafter Arbeitsausführung.
Gegenstand der Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem versicherten luftfahrttechnischen Betrieb stehen.
Luftfahrttechnische Betriebe versichern damit ihre Unternehmen gegen Haftpflicht- oder Rückgriffsforderungen. Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt Sie, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Betriebsstättenrisiko mit den Bereichen Grundstücke, Gebäude und Personal.
Die Obhuts-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden an fremden Luftfahrzeugen und / oder Luftfahrzeugteilen, die während der Dauer der Inobhutnahme und der Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstehen. Versichert sind das Bodenrisiko und Probeflüge und Abnahmeflüge.
Die Produkt-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus der innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages erfolgten Herstellung oder Lieferung von Produkten sowie aus der Ausführung von Arbeiten oder Leistungen.
Versichert sind Haftpflichtansprüche, die nach Übergabe des Produktes an den Käufer - Auftraggeber oder nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der Leistung eintreten.